Satzung
Des Schützenvereins Nieder-Wöllstadt 1921
Name und Sitz des Vereins
§1
Der Verein führt den Namen: Schützenverein 1921 Nieder-Wöllstadt
Und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Zweck und Aufgaben
§ 2
1. Der Schützenverein 1921 Nieder-Wöllstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
a. durch Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,
b. durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,
c. über freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breiter volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V. Frankfurt am Main und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, sowie Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., deren Satzungen er anerkennt.
Geschäftsjahr
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 4
1. Der Verein hat:
a. aktive Mitglieder über 18 Jahre
b. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c. passive Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme decides der Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Dienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalendermonats. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen (§ 5 Abs. 3) werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
Beiträge und Verwaltung
§ 7
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung (Generalversammlung) bestimmt wird. Umlagen können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
Leitung und Verwaltung
§ 8
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– der Geschäftsführer
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Geschäftsführer
– 3 Schießwarten
– 2 Beisitzern
– Pressewart
– Jugendwart
3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen wird vom Geschäftsführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Geschäftsführer vertreten.
Mitgliederversammlung
§ 9
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b. Bericht des Kassierers (Geschäftsführer)
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
f. Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, durch den Vorstand zu bestellen.
4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von 50% der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung muss eine Woche vorher erfolgen.
Jugendversammlung
§ 10
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart oder die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.
4. Die Jugendversammlung wählt den Jugendsprecher und schlägt den Jugendwart vor. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ein ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein.
Kassenprüfer
§ 11
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
Ehrungen
§ 12
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Auflösung des Vereins
§ 13
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmen der erscheinenden Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter zehn herabsinkt.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübungen in der Gemeinde Nieder-Wöllstadt gemeinnützig zu verwenden hat.
Disclaimer: Diese Online-Fassung der Vereinssatzung dient lediglich der Information unserer Mitglieder und der Öffentlichkeit. Rechtlich bindend und maßgebend ist ausschließlich die beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragene und vom Vorstand unterzeichnete Originalfassung der Satzung.
